Satzung

Ortsgemeinschaft Hürth-Gleuel e.V.

Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 17.02.2016

Eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichts Brühl
unter dem Aktenzeichen 77 V R 553

I. Allgemeines

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Ortsgemeinschaft Hürth-Gleuel e.V. gegründet 1935“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1) Sitz des Vereins ist Hürth-Gleuel.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person oder ein Mitgliedsverein durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Der Verein widmet sich insbesondere den nachfolgenden Aufgaben:

a) Pflege des heimatlichen Brauchtums

  • Durchführung traditioneller Feste
  • Pflege von Mundart und Brauchtum

b) Durchführung geselliger und sonstiger Veranstaltungen mit dem Ziel, bedürftigen, alten, jungen und ausländischen Bürgern die Teilnahme am örtlichen Gemeinschaftsleben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern

c) Durchführung, Teilnahme und Unterstützung von Ehrungen, Jubiläen und sonstigen für Hürth-Gleuel bedeutsamen Ereignissen

d) der Denkmalpflege und dem Naturschutz

6) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

7) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

1) Stimmberechtigtes Mitglied der Ortsgemeinschaft kann jeder ortsansässige Verein werden. Karitative/soziale Einrichtungen im Ort Gleuel wie Kindergärten und Altenheime, sowie nicht ortsansässige Vereine und sonstige Gruppierungen können ebenfalls auf Antrag stimmberechtigtes Mitglied werden.

2) Die/der Ortsvorsteher/-in gehört der Ortsgemeinschaft als geborenes stimmberechtigtes Mitglied an.

3) Vereine, Einrichtungen und sonstige Gruppierungen werden jeweils durch eine vom Mitglied namentlich zu benennende vertretungsberechtigte Person vertreten. Abwesenheitsvertretung ist durch eine ebenfalls namentlich zu benennende Person zulässig.

4) Einzelpersonen können in Ausnahmefällen aufgenommen werden. Einzelmitglieder sind nicht stimmberechtigt

5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die nächste Mitgliederversammlung ist über die aufgenommenen Mitglieder zu unterrichten.

§ 5 Ehrenmitgliedschaften

Auf Beschluss des Vorstandes kann der Verein an Personen, die sich um die Ortsgemeinschaft verdient gemacht haben, besondere Ehrenfunktionen (Ehrenvorsitz bzw. Ehrenmitgliedschaft) verleihen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet aus der Ortsgemeinschaft aus:

  • 1) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
  • 2) bei Vereinen/Institutionen bei Auflösung bzw. Verlegung des Sitzes
  • 3) bei natürlichen Personen durch Tod. Bei Umzug entscheidet der Vorstand.
  • 4) durch Ausschluss aus der Ortsgemeinschaft, wenn bei einer Mitgliederversammlung, zu der regelgerecht eingeladen wurde, mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Dem Mitglied ist in der Versammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

III. Der Vorstand

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • Vorsitzender
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Kassierer/in
  • Stellvertretende/r Kassierer/in
  • Schriftführer/in
  • Stellvertretende/r Schriftführer/-in
  • Beisitzern/innen (Anzahl und Aufgaben nach Beschluss des Vorstandes)

Als Mindestbesetzung sind ein/e 1. Vorsitzende/r, ein/e 2. Vorsitzende/r, ein/e Kassierer/in und ein/e Schriftführer/in erforderlich.

§ 8 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes erfolgt öffentlich

§ 9 Außenvertretung

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. In sonstigen Angelegenheiten wird der Verein von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein.

IV. Finanzen

§ 10 Beitrag

Der Verein erhebt keinen Beitrag.
Er finanziert sich aus Spenden und Zuschüssen.

§ 11 Kassierer/in

Der/die Kassierer/in (in Abwesenheit der/die stellvertretende/r Kassierer/in) führt die Kassen- und Bankgeschäfte. Er/sie ist insoweit mit Zustimmung des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden unterschriftsberechtigt.

§ 12 Kassenprüfer/innen

1) Auf jeder Jahreshauptversammlung, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird, werden auch zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie dürfen mit dem/der Kassierer/in weder verwandt noch verschwägert sein. Wiederwahl ist zulässig.

2) Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist es, vor jeder Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte zu überprüfen. Dazu erhalten sie das Recht, alle Bücher des Vereins, sowie alle sonstigen zahlungsrelevanten Vorgänge einzusehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren und in der Versammlung zu Protokoll mitzuteilen. Die Kassenprüfer/innen können die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene und geprüfte Geschäftsjahr beantragen.

V. Versammlungen und Beschlüsse

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Hierzu sind nur Mitglieder zugelassen.
Das Stimmrecht der Mitglieder in der Versammlung richtet sich nach Maßgabe des § 4 Aufnahme von Mitgliedern.

Zur Versammlung hat der Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und ggf. einer Geschäftsordnung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Das Datum der Einladung ist in dieser kenntlich zu machen. Anträge an die Versammlung sind schriftlich bis eine Woche vor der Sitzung beim Vorstand einzureichen. Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind bis zur Beschlussfassung über die Tagesordnung in der Sitzung möglich.

In gleicher Weise kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse der Ortsgemeinschaft erfordert. Er muss innerhalb von 2 Monaten eine Versammlung einberufen, wenn dies von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied 1 Stimme.
Vorstandsmitglieder sind, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Mitgliedsverein, ebenfalls stimmberechtigt.

3. Der/die Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit der/die stellv. Vorsitzende leitet die Versammlung. Im Falle der Neuwahl des/der Vorsitzenden wird aus der Mitte der Versammlung ein/e Versammlungsleiter/-in gewählt.

4. Der Vorstand kann im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung für die Versammlung vorschlagen. Er ist wie alle Mitglieder antragsberechtigt.

5. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:

  • a) über die Tagesordnung sowie eine evtl. Geschäftsordnung für die Versammlung zu beschließen
  • b) über vorliegende Anträge zu beraten und abzustimmen
  • c) alle drei Jahre einen Vorstand sowie 2 Kassenprüfer zu wählen
  • d) auf Vorschlag der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen
  • e) evtl. Ergänzungswahlen zum Vorstand durchzuführen.

Die vorstehenden Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder rechtsgültig.

6. Ansonsten kann sich die Mitgliederversammlung mit allen wichtigen Fragen der Ortsgemeinschaft befassen.

7. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Auf vorgesehene Satzungsänderungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Gleiches gilt für Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 6 Ziffer 4)

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben und 10 Jahre aufzubewahren.

§ 14 Ortsversammlung

1. Der Vorstand kann - wenn es um Angelegenheiten geht, die das Leben im Ort oder die Gestaltung des Ortes Gleuel betreffen - jederzeit eine öffentliche Ortsversammlung einberufen. Zu dieser Versammlung sind neben den Mitgliedern der Ortsgemeinschaft alle Einwohner/innen Gleuels eingeladen. Die Einladung erfolgt nach den Regeln für die Mitgliederversammlung und durch die örtliche Presse bzw. durch Aushang.

2. Gleuelerinnen und Gleueler können sich gegen Nachweis des Wohnsitzes vor Beginn der Ortsversammlung in eine Anwesenheitsliste eintragen und erhalten dann eine Stimmkarte.

3. Beschlüsse werden auf einer Ortsversammlung öffentlich und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gleuelerinnen und Gleueler sowie der Mitglieder der Ortsgemeinschaft gefasst. Der Vorstand ist gehalten, die Beschlüsse der Ortsversammlung zu würdigen. Er bleibt aber in seiner Entscheidung über den Umgang mit den Beschlüssen frei.

VI. Auflösung des Vereins

§ 15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf einstimmigen Beschluss aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für diese Versammlung gelten im Übrigen die Regeln der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

§ 16 Vereinsvermögen

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes soll das Vermögen der Stadt Hürth zufallen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke in Gleuel zu verwenden und zuvor die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen

 

Hürth-Gleuel, am 17.02.2016

1. Vorsitzende Petra Welter

2. Vorsitzender Ernst Thiemontz

Kassiererin Gerda Krück

Stellv. Kassiererin Margret Franke

Schriftführerin Yvonne Franke

Beisitzerin Monika Baumann

Beisitzer Stephan Schmidt

Beisitzer Peter Quaglia

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